SATZUNG

§ 1 Name und Sitz
a) Der Verein führt den Namen „Equilibrismus“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.)
b) Der Verein hat seinen Sitz in München.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
a) Das wesentliche Element des Equilibrismus ist die Ausrichtung der gesamten menschlichen Aktivitäten auf die Herstellung biologischen Reichtums und nicht dessen Zerstörung.
b) „Equilibrismus“ = System des Gleichgewichts, das sich auf vier Eckpfeiler stützt:

  • Natürliches Kreislauf-Wirtschaftssystem, d. h. ein Wirtschaftssystem, das wie die Natur konstruiert ist und auf allen Ebenen nach dem Prinzip des Kreislaufs funktioniert, im ganz Großen sowie im ganz Kleinen.
  • Nachhaltige Wirtschaftsordnung, d. h. eine Wirtschaftsordnung, die sich an den Bedürfnissen des Menschen im Bereich der währungs- und bodenrechtlichen Grundlagen orientiert.
  • Weltbürgertum/Weltföderalismus, d. h. Schaffung einer friedlichen, freiheitlichen, sozial gerechten und ökologisch tragfähigen Weltgemeinschaft nach dem Prinzip des Föderalismus.
  • Öko-Alternativen/Effizienz- u. Strukturneugestaltung, d. h. Nutzung von ökologischen Alternativen in jedem Bereich menschlicher Aktivitäten, die wirksamer sind als die heutigen Lösungen.

c) Der Verein setzt sich ein für die Bewahrung der Erde als Lebensraum des Menschen und der Natur, indem er die Grundsätze der Natur und ihre Kreisläufe respektiert. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Umweltbereich.
d) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Herausgabe von Veröffentlichungen in Presse und Fachpublikationen. Zu den Zweckverwirklichungen gehören ebenso wissenschaftliche Veranstaltungen, Podiumsdiskussionen, Seminare und Videoproduktionen. Der Verein veranlasst Übersetzungen, unterstützt gleichgerichtete Initiativen durch die Weitergabe von Fachwissen und fördert die Vernetzung ähnlicher Organisationen und Bemühungen.
e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist von keiner politischen Partei abhängig und verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung einer politischen Partei. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch im Falle der Auflösung keinen Rechtsanspruch. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigt werden. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins sind Satzungsänderungen von § 2 vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft [siehe auch § 9a zur Fördermitgliedschaft]
a) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen und Institutionen werden, die die Satzung anerkennen und die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
b) Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn er Zweifel daran hat, ob die Voraussetzungen des Abs. a) auf Dauer erfüllt werden. Hiergegen kann der/die Antragsteller/in Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des/der Betroffenen entscheidet.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
a) den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
b) den selbst bzw. von der Mitgliederversammlung als Untergrenze festgesetzten Beitrag zu zahlen. Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Beitrags kann auf Antrag durch den Vorstand gewährt werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Tod,
  • Auflösung des Vereins,
  • schriftlich dem / der Vorsitzenden erklärten Austritt,
  • Ausschluss, wenn das betreffende Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seitens des Vorstandes Pflichten nicht nachkommt oder die Interessen des Vereins gröblich verletzt. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ein schriftlicher Einspruch zulässig, der bei mindestens zweijähriger Vereinszugehörigkeit aufschiebende Wirkung hat und über den die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des/der Betroffenen entscheidet.

b) Die Beendigung der Mitgliedschaft nach Anhörung durch Austritt und Ausschluss befreit nicht von rückständigen Verpflichtungen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung bzw. -urabstimmung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung und -urabstimmung
a) die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Beitragssätze,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Satzungsänderung,
  • wählt die Mitglieder des Vorstandes und den/die Rechnungsprüfer.

b) Es soll jährlich eine Mitgliederversammlung stattfinden.
c) Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 25% der Mitglieder.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder erschienen sind.
e) Die Einladung muss durch den Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen und mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.
f) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme, jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als zwei nicht anwesende Mitglieder vertreten.
g) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit mündlich oder auf Antrag schriftlich gefasst.
h) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 – Mehrheit (mündlich oder auf Antrag schriftlich).
i) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist und deren wesentlicher Inhalt allen Mitgliedern bekannt gegeben werden soll. Jedes der bei der betreffenden Versammlung anwesenden Mitglieder kann Einwände erheben.
§ 9 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • dem/der 2. Vorsitzenden,

b) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
c) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt, können aber jederzeit zurücktreten oder abgewählt werden. Die Fortführung der Geschäfte durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied und der Kassengeschäfte muss gewährleistet sein.
d) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem/der 1. Vorsitzenden zustehen, insbesondere

  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • in Zweifelsfällen über Aufnahmeanträge,
  • größere Ausgaben,
  • bedeutsame Aktionen.

e) Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, die beide Alleinvertretungsbefugnis haben. Im Innenverhältnis beschränkt sich die Vertretungsbefugnis des/der 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden. Der/die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht auf andere Vorstandsmitglieder delegiert sind.
f) Den Verein betreffende Geschäftsunterlagen der Vorstandsmitglieder und Beauftragten sind Eigentum des Vereins und den jeweiligen Nachfolgern zu übergeben.
g) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
h) Ehrenvorsitzende werden auf Wunsch zu Vorstandssitzungen eingeladen und haben beratende Stimme.
i) Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung eines Beirates sowie über die Berufung und Abberufung der Beiratsmitglieder. Der Beirat hat repräsentative Funktionen und kann bei besonderen Entscheidungen des Vorstands beratend hinzugezogen werden.
§ 9a Fördermitglieder
Neben den ordentlichen Mitgliedern nach §3ff. ist der Vorstand berechtigt, natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufzunehmen.
a) Fördermitglieder unterstützen den Verein mit einem jährlichen Beitrag.
b) Fördermitglieder haben keine Stimmberechtigung bei der Mitgliederversammlung. Das Rederecht kann ausnahmsweise erteilt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Fördermitglieder zu Mitgliederversammlungen einzuladen.
c) Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert.
d) Eine Fördermitgliedschaft endet durch Beschluss des Vorstands oder bei Nichtzahlung des jährlichen Beitrags zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
§ 10 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, in der dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an den Terre des hommes e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt, solange dieser Verein als gemeinnützig anerkannt ist.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.
München, den 18.4.2002
UR. Nr. 0680 / 2002 E

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